Viel Sonne, milde Temperaturen, kaum Regen oder Wind - der Sommer ging heuer bis weit in den Oktober in die Verlängerung. Dennoch zeigte Sturm "Fabienne" pünktlich zum Herbstanfang am 23. September, dass es in den letzten Monaten des Jahres auch ziemlich ungemütlich werden kann. Abgedeckte Dächer, zerstörte Terrassenmöbel oder defekte Elektrogeräte bedeuten für die Betroffenen oft hohe Kosten für Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen. Mit dem passenden Versicherungsschutz lässt sich manch finanzieller Schaden vermeiden. Wie so oft entscheiden im Einzelfall aber die Details.
Hat ein Sturm die Markise weggerissen, Terrassenmöbel in ihre Einzelteile zerlegt oder sind elektrische Anlagen und Geräte durch Blitzschlag beschädigt worden, sind diese Schäden oft über eine Wohngebäude- oder eine Hausratversicherung gedeckt. In der Praxis zeigen sich allerdings einige Abgrenzungsschwierigkeiten, welche der beiden Policen greift. "Die Wohngebäudeversicherung betrifft das Gebäude selbst sowie fest verbaute Teile des Hauses. Die Hausratversicherung schützt bewegliche Einrichtungs-, Gebrauchs-, und Verbrauchsgegenstände", erklärt Rechtsanwalt Bernhard Piehler.
Zu pauschal erklärt
Der oftmals zu lesende Unterschied, die Hausratversicherung schütze das Innere und die Wohngebäudeversicherung das Äußere des Gebäudes sei somit zu pauschal und unzutreffend, meint der in Vohenstrauß praktizierende Jurist. Eine weitere gängige Definition zur Abgrenzung der beiden Versicherungsverträge lautet: "Alle Gegenstände, die aus dem Haus herausfallen würden, wenn man es auf den Kopf stellen könnte, gehören zur Hausratversicherung. Alle Gegenstände, die hängen bleiben, zur Wohngebäudeversicherung."
"Der Unterschied zwischen der Wohngebäude- und der Hausratversicherung ist in der Rechtspraxis jedoch trotzdem oft streitig. Das liegt zum einen daran, dass einige Versicherungen beispielsweise Einbauten in das Gebäude auch im Rahmen der Hausratversicherung mitversichern", sagt Rechtsanwalt Piehler, der sich unter anderen auf den Bereich Versicherungsrecht spezialisiert hat.
Im Einzelfall komme es jedoch stets auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an. Teilweise könne sich auch die Situation ergeben, dass ein Schaden sowohl über die Hausratversicherung, als auch über die Wohngebäudeversicherung abgewickelt werden kann, sofern beide Policen bestehen.
Zahlung verweigert
"Unproblematisch ist die Sache natürlich, sofern beide Versicherungen abgeschlossen wurden. In diesem Fall wird Ihnen auf jeden Fall eine von beiden den Schaden erstatten, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt", erklärt Piehler. Problematisch werde es hingegen, wenn nur eine Versicherung besteht und diese sich weigere zu zahlen, was in der Praxis in Grenzfällen häufig vorkomme.
Um besser einzuordnen können, welche Art der Versicherung einen Schaden abdeckt, zählt der Jurist einige Beispiele aus der Praxis auf - das Vorliegen eines versicherten Schadensereignisses ist freilich immer vorausgesetzt:
Wohngebäude: Rohrleitungen, Wände, Türen, fest eingebaute Heizkörper, fest eingebaute Möbel, Markisen, Solarzellen. Wichtig: frei stehende Gebäude wie Garagen, sofern sie nicht mit dem Hauptgebäude verbunden sind, müssen grundsätzlich selbst versichert werden.
Hausrat: Möbel, elektronische Geräte, Dokumente, Kleidung, Wertsachen, Gartenmöbel, temporär im Auto gelagerte Gegenstände.
Grenzfall Teppich
Grenzfälle ergäben sich oftmals bei Bodenbelägen oder Küchen. "Ist ein Teppichboden fest mit dem Boden verklebt, zahlt die Wohngebäudeversicherung, ist er nur gelegt, die Hausratversicherung", sagt der Rechtsanwalt. Bei Küchen sei danach zu unterscheiden, ob eine Einbauküche oder nur eine "Kücheneinrichtung" vorliegt. Bei ersterer handele es sich um eine speziell geplante und den Gegebenheiten des Raumes angepasste Küche, die fest mit der Wand verbunden wurde. Ist die Küche dagegen nur eine Ansammlung von serienmäßig hergestellten Möbelstücken ohne spezielle Einfassung in den Raum, liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ 5 U36/92) ein Fall für die Hausratversicherung vor.
Lampen und Leuchtmittel
Ähnliche Fragen stellen sich bei der Beleuchtung. Fest eingebaute Beleuchtungselemente (zum Beispiel Deckenlampen, in die Decke eingebaute Strahler) fallen unter die Wohngebäudeversicherung. Leuchtmittel, die hingegen mit frei stehenden Möbeln verbunden sind, unterliegen der Hausratversicherung.
Von der Frage, welche Gegenstände wo versichert sind, zu trennen, sei die Frage welche Schadensereignisse überhaupt versichert sind. Grundsätzlich sind immer nur direkte Schäden wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Blitz bei der Wohngebäudeversicherung mitversichert. Elementarschäden wie Überschwemmungen oder Erdrutsch müssen gegen zusätzlichen Beitrag versichert werden. Auch Einbruchs- beziehungsweise Diebstahlsschäden (zerstörte Fenster, Eingangstür, etc.) sind bei der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich nicht enthalten.
In der Praxis
"Bei der Hausratversicherung werden neuerdings meist Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus versichert. Dies bedarf jedoch immer einer Einzelfallprüfung der jeweiligen Versicherungsbedingungen", sagt Piehler. Für die Praxis ergäben sich daraus im Detail manche Unterschiede. So gelte bei der Wohngebäudeversicherung der Leitungswasserbegriff in Hinblick auf die Leitungswasserrohre, nicht aber bezüglich der daran angeschlossenen Endgeräte. Während in der Hausratversicherung auch Überspannungsschäden durch Blitzschlag an Elektrogeräten oftmals günstig mitversichert werden könnten, beziehe sich der Begriff Blitzschlag in der Wohngebäudeversicherung vielmehr auf die Schäden durch den Blitzeinschlag als solchen, also etwa Stromleitungsschäden oder Rußflecken am Gebäude. (bgm)
Bedingungsgemäße Erweiterungen des Versicherungsschutzes bieten für den Versicherten oft sinnvollen, zusätzlichen Schutz, machen die Verträge aber auch komplizierter. Im Schadensfall muss dann oft ganz genau in den meist umfangreichen Bedingungswerken geblättert werden.
So leisten viele Hausratversicherer nicht nur bei einem Einbruch in die Wohnung, sondern auch bei Diebstahl von Gartenmöbeln sowie Sport- oder Spielgeräten vom Grundstück. Bei manchen Verträgen gilt der Schutz auch dann, wenn ein Sturm die genannten Gegenstände beschädigt – andere Policen wiederum leisten nur bei Diebstahl.
So blieben etwa auch die Besitzer dieses Trampolins, das Sturm „Fabienne“ in Mitleidenschaft gezogen hatte, auf ihrem Schaden sitzen.
Immerhin begründete der Versicherer seine Ablehnung ausführlich: „Zwar gilt in Ihrem Vertrag für Gartenmöbel, Gartengeräte und Garteninventar als Versicherungsort das gesamte Grundstück, jedoch zählt das beschädigte Trampolin zu keinem dieser Dinge, da deren Definition in den Bedingungen abschließend ist. Bei dem Trampolin handelt es sich den Bedingungen nach um ein Spielgerät, das zwar gegen Schäden durch Diebstahl versichert ist, nicht aber gegen Schäden durch Sturm.“ (bgm)















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