Trabitz
05.03.2020 - 11:59 Uhr

Verwaltungsgericht Regensburg: Erschließungsbeiträge für Paul-Leistritz-Straße korrekt berechnet

Die Paul-Leistritz-Straße in Trabitz und damit verbundene Erschließungskosten beschäftigen einige Anwohner schon lange. Nun befasste sich erneut ein Gericht mit dem Thema.

Erneut beschäftigt sich ein Gericht mit der Trabitzer Paul-Leistritz-Straße und die damit verbundenen Erschließungskosten. Diesmal behandelt das Verwaltungsgericht Regensburg den Fall. Symbolbild: Uli Deck/dpa
Erneut beschäftigt sich ein Gericht mit der Trabitzer Paul-Leistritz-Straße und die damit verbundenen Erschließungskosten. Diesmal behandelt das Verwaltungsgericht Regensburg den Fall.

Die Fortführung der Paul-Leistritz-Straße in Trabitz und die damit verbundenen Erschließungskosten erregen seit Jahren die Gemüter der „alten Anrainer“ der Straße. Das Thema war schon einmal in den Jahren 2016 und 2017 Gegenstand eines Prozesses bis hinauf zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Obwohl die Münchner Richter der Gemeinde eine korrekte Vorgehensweise attestierten, erhob ein anderer Bürger im vergangenen Jahr wiederum eine Klage mit dem gleichen Streitgegenstand, über die am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Regensburg verhandelt wurde.

Ein Ehepaar lebt schon seit den 60er Jahren in der Straße, die kurz nach ihrem Grundstück endete und in einen Kiesweg überging. Erst 1993 wurde dieser geteert und damit die Straße weitergeführt. Dafür forderte die Gemeinde von den Eheleuten einen anteiligen Erschließungskostenbeitrag von 5439 Euro. Zu Unrecht, wie diese meinten, hatten sie doch schon in den 60er Jahren ihren Obolus für den Straßenausbau gezahlt. Deshalb reichten sie gegen den Bescheid Klage ein, wobei sie auf einen anwaltlichen Beistand verzichteten. Ihnen saß am Mittwoch Bürgermeisterin Carmen Pepiuk mit dem Bayreuther Rechtsanwalt Karl Friedrich Hacker im Sitzungssaal gegenüber.

Im Verfahren selbst warteten sie mit einer ganzen Reihe von Einwendungen auf. Zunächst rügten sie, dass die von der Gemeinde vorgenommene Festlegung nichtig sei, da keine Anhörung stattgefunden hatte. Hierzu mussten sie sich von der Richterbank sagen lassen, dass eine Beteiligung der Bürger insoweit nicht vorgesehen ist. Dies sei ausschließlich eine Angelegenheit des Gemeinderats. Einen breiten Raum nahm dann die Frage ein, ob es sich bei der Verlängerung um einen zweiten Abschnitt des Ausbaus handelt, für den nur die neuen Anrainer zur Kasse gebeten werden können. So sahen es jedenfalls die Kläger. Dabei argumentierten sie auch damit, dass der lange Zeitraum dazu führen würde, dass der damalige Zustand als endgültig hergestellt zu werten ist.

Hierzu wartete der Vertreter der Gemeinde mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf. Dieser habe sich intensiv damit auseinandergesetzt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass der zeitliche Aspekt nicht isoliert betrachtet werden darf. Ausschlaggebend sei, dass die Anlage seit 1960 unverändert angelegt ist und genutzt wird. Es gäbe auch keinen Beschluss des Gemeinderats, dass die Straße nicht mehr ausgebaut wird. Auch die Richter wiesen darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Teilung der Straße in zwei Abschnitte nicht vorliegen. Auch mit dem Einwand, die nunmehrige Abrechnung würde gegen „Treu und Glauben“ verstoßen, fanden sie bei den Richtern kein Gehör: Allein der Zeitablauf bewirke noch keinen Vertrauensschutz.

Am Ende brachte der Gerichtsvorsitzende die eine Stunde lang ausgetauschten Argumente auf den Punkt. An die Kläger gewandt meinte er: „Ich kann Ihnen nur wenig Hoffnung machen. Spätestens der Bayerische Verwaltungsgerichtshof würde Ihre Klage abweisen.“ Sodann gab er den Klägern den Rat, die Klage schon aus Kostengründen zurückzunehmen. Hierauf äußerte der Kläger: „Ich hab den Eindruck, auf der ganzen Linie unterzugehen.“ Nach einer kurzen Unterbrechung wurde die Klage mit der Bemerkung „Auch wenn es nicht unserer Rechtsauffassung entspricht“ zurückgenommen.

Trabitz05.03.2020
 
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