Außerdem sah der ehemalige Polizeibeamte in der Anbringung an Verkehrszeichen einen Verstoß gegen die Plakatierungsverordnung, der mit Bußgeld zu ahnden sei. Der 68-Jährige bat am 3., 6. und 9. März um die Entfernung der Plakate. Sein Eindruck: „Die Stadt sitzt das Problem bis zum Wahlsonntag aus.“
Grundsätzlich sei das Anbringen von Plakaten an Verkehrszeichen auch bei Wahlen untersagt, schreibt die Pressestelle der Stadt Weiden auf Nachfrage von Oberpfalz-Medien. Allerdings könnten Plakate „geduldet werden, wenn nur solche Zeichen (...) betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (...) ausscheidet“. Für das Plakat am Vorfahrtsschild sei deshalb vergangene Woche die Beseitigung binnen ein bis zwei Tagen veranlasst worden.
Es sei jedoch bei der Entfernung mehrerer Plakate durch den Verantwortlichen übersehen worden, schreibt die Stadt am Mittwoch. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Verordnung sei sie auf Hinweise und die Kooperation mit der Polizei angewiesen. Mittwochvormittag war das Plakat verschwunden.
Plakatierungsverordnung der Stadt Weiden
Laut Plakatierungsverordnung ist es verboten, öffentliche Anschläge „außerhalb der hierfür bestimmten Plakatsäulen und -anschlagtafeln anzubringen“. Wahlplakate dürfen nach Anzeige abweichend davon auch an Plakatständern und -tafeln angebracht werden. „Eine Befestigung an (...) Verkehrszeichen ist unzulässig“, heißt es in der Verordnung. „Die Belange der Verkehrssicherheit sind zu berücksichtigen.“ Die Stadt kann aber in besonderen Fällen auf Antrag Ausnahmen gestatten.
Wer gegen die Verordnung verstößt, ist zur unverzüglichen Beseitigung der Plakate verpflichtet. Andernfalls werden sie durch die Stadt beseitigt und die Kosten in Rechnung gestellt. Ebenso kann eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro verhängt werden.














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