Sind obszöne oder belästigende Nachrichten oder Dickpics strafbar? Was kann ich als Betroffene dagegen tun? Rouven Colbatz, Strafverteidiger aus Weiden, beantwortet diese Fragen. Er betont aber, dass das nicht so einfach sei. Die Nachrichten müssten jeweils einzeln für sich betrachtet werden. Auch sieht er das Sexualstrafrecht als „verworrenes Konstrukt“. Soziale Medien und neue Kommunikationswege und die damit verbundenen neuen Möglichkeiten haben es nötig gemacht, dass der Gesetzgeber das Sexualstrafrecht immer wieder ergänze und erweitere. Aktuell ist es aus Colbatz' Sicht ein „Stückwerk“, das für Betroffene – Opfer und Täter - nicht immer nachvollziehbar mache, was nun strafbar sei und was nicht.
ONETZ: Sind Nachrichten, durch die sich Frauen sexuell belästigt fühlen, strafbar?
Rouven Colbatz: Es gibt in der Gesetzgebung den Tatbestand der sexuellen Belästigung - Paragraf 184i. Aber bei diesem Tatbestand muss es zu einem Körperkontakt gekommen sein. Nachrichten sind logischerweise aber immer kontaktlos. Das heißt: Der Tatbestand der sexuellen Belästigung kann nie durch Textnachrichten – jetzt einmal Bilder weggelassen – verwirklicht werden.
ONETZ: Dann sind sexuell belästigende Nachrichten nicht strafbar?
Rouven Colbatz: Unser Strafgesetzbuch hat ja viele Straftatbestände. Das heißt, eine solche Nachricht kann strafbar sein – aber nicht im Sexualstrafrecht, sondern wegen anderer Straftaten. Zum Beispiel wegen Beleidigung. Zum Beispiel: „Ich würde gerne mit dir ficken, weil du eine Schlampe bist.“ Dann wäre das natürlich eine sexuell motivierte Nachricht, die unter den Beleidigungstatbestand Paragraf 185 fallen könnte. Das ist, wie wenn ich sagen würde: „Sie sind ein Depp.“
ONETZ: Und wie ist es mit Nachrichten, die noch viel extremer sind – zum Beispiel Vergewaltigungsfantasien?
Rouven Colbatz: Bei heftigeren Nachrichten, zum Beispiel: „Wenn du nicht mit mir schläfst, dann hau ich dir eine runter“, wären wir wieder nicht im Sexualbereich – bei Erwachsenen –, sondern im Nötigungstatbestand. Wie wenn Sie im Verkehr jemandem zu eng auffahren und versuchen, ihn von der Straße zu drängen. Das wäre auch eine Nötigung. Es sind quasi „Allerweltsstraftaten“, unter die belästigende Nachrichten fallen können.
Wenn es dann aber in Richtung Aufruf zu einer Vergewaltigung geht, sind wir im Sexualstrafbereich, bei dem dann die entsprechenden Straftatbestände verwirklicht sein können.
ONETZ: Wir haben bisher von den Folgen gesprochen, wenn ein erwachsener Mann eine erwachsene Frau im digitalen Bereich belästigt. Wie sieht es bei Kindern aus?
Rouven Colbatz: Bei Straftaten in Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung gibt es ein Abstufungsmodell – so würde ich es jetzt mal nennen –, was das Alter der Geschädigten betrifft: Erwachsene, Jugendliche und Kinder bis 14 Jahre. Logischerweise ist das Gesetz bei Kindern strenger, bei Jugendlichen "halb-streng" und bei Erwachsenen nicht so streng. Bei Erwachsenen geht man in Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung davon aus, dass sie gefestigt sind: Sie können solche Nachrichten einfach löschen, und gut ist es. Bei Kindern ist es anders. Da gibt es ganz andere Straftatbestände, unter die solche Nachrichten fallen können und die damit unter Umständen auch strafbar sind.
ONETZ: Es gibt also spezielle Gesetze in Bezug auf Kinder …
Rouven Colbatz: Da gibt es Paragraf 176 und 176a. Das ist der sexuelle Missbrauch beziehungsweise der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern. Das klingt jetzt erst einmal irreführend, weil man denkt, dass bei sexuellem Missbrauch von Kindern ein Körperkontakt vorhanden sein muss.
Aber dort heißt es unter anderem auch: „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.“
Sprich: Wenn man einem Kind schreibt: „Ich würde mir wünschen, du würdest dich jetzt selbst befriedigen und machst ein paar Fotos“, dann ist das ein sexueller Missbrauch von Kindern. Auch wenn das Kind – ein dreizehnjähriges Mädchen zum Beispiel – sagt: "Den Mann find ich toll, das mach ich jetzt.“ Ein Kind kann nicht einwilligen. Der Mann macht sich strafbar. Wobei die Frage auch immer ist, wie alt das Gegenüber ist. Wenn der Absender auch ein Kind ist, dann ist er nicht strafmündig, also nicht strafbar.
ONETZ: Bei Jugendlichen ist es anders?
Rouven Colbatz: Diese Nachricht würde auch bei einem Jugendlichen grundsätzlich strafbar sein. Wenn der Jugendliche aber einwilligt, dann ist es wiederum nicht strafbar. Bei Erwachsenen wäre sie gar nicht strafbar.
ONETZ: Macht es einen Unterschied, wenn der Absender einer Nachricht nicht weiß, dass die Empfängerin minderjährig beziehungsweise unter 14 ist?
Rouven Colbatz: Ein Tatbestand ist dreistufig aufgebaut: Der Tatbestand muss erfüllt sein, die Tat muss rechtswidrig und muss schuldhaft geschehen sein. Und zum Tatbestand gehört neben dem objektiven Tatbestand, dem, was im Gesetz steht, immer auch der subjektive Tatbestand. Also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Was bedeutet Vorsatz? Ich muss bezüglich der objektiven Merkmale - Nachricht versenden und Kind minderjährig – auch einen Vorsatz haben. Ich muss davon Kenntnis haben oder es zumindest billigend in Kauf nehmen. Wenn ich nicht weiß, dass das Gegenüber minderjährig ist, und es auch nicht wissen kann, dann habe ich den Tatbestand nicht verwirklicht. Dann hatte ich keinen Vorsatz. Es macht also einen Unterschied.
ONETZ: Wir haben bisher über Textnachrichten gesprochen. Wie geht das Gesetz mit Dickpics, also Bildern von erigierten Penissen, um?
Rouven Colbatz: Dickpics sind tatsächlich etwas anderes. Die könnten pornografische Schriften darstellen. Pornografie wird landläufig so definiert: Immer, wenn man vollständig Geschlechtsteile sieht, dann ist es Pornografie. Klassische Dickpics sind so etwas. Und da sind wir dann im Bereich der Verbreitung pornografischer Schriften - Paragraf 184. Wir sprechen von einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.
ONETZ: Wenn ein Mann also ein Bild von seinem Penis an eine Frau schickt, die es nicht möchte, ist das strafbar?
Rouven Colbatz: Ja, wenn einer seinen Penis abfotografiert und verschickt, ist das strafbar. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB: Wenn jemand „einen pornografischen Inhalt an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein“. Der Empfänger kann aber rückwirkend einwilligen mit der Folge der Straflosigkeit.
ONETZ: Das heißt, man sollte nicht darauf antworten?
Rouven Colbatz: Ja, nicht darauf eingehen. Das kann sonst so ausgelegt werden, als wäre man damit einverstanden. Wenn eine Frau zum Beispiel mit „Oh, ist der groß“ antwortet, könnte man davon ausgehen, dass die Frau das Bild ja angefordert hat. Wenn man Nachrichten empfängt, die man nicht haben will, nicht antworten. Das macht man bei Spam-E-Mails ja genauso.
ONETZ: Gefühlt werden Dickpics in der Gesellschaft – und vom Gesetzgeber – als weniger schlimm angesehen als Exhibitionismus. Obwohl es irgendwie das Gleiche ist. Täuscht diese Wahrnehmung?
Rouven Colbatz: Es gibt den Tatbestand der exhibitionistischen Handlung, Paragragf 183. „Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Straftaten nach Paragraf 186 Nummer 6 – also Dickpics - haben den gleichen Strafrahmen.
Der Unterschied ist: Wenn ich Dickpics bekomme, dann steht mir die Person nicht gegenüber. Das heißt, die Gefahr, dass es weitere Probleme gibt, sexuelle Belästigung oder Nötigung oder Vergewaltigung, ist in diesem Fall eher gering. Natürlich kann der Mann vor der Tür stehen oder irgendwo lauern – das will ich gar nicht verhehlen. Aber wenn sich jemand vor einem entblößt, ist die Gefahr eines sexuellen Übergriffs gegenwärtiger. Deswegen ist das tatsächlich anders zu beurteilen. Es sind also zwei unterschiedliche Tatbestände, im Ergebnis haben sie aber den gleichen Strafrahmen. Der Gesetzgeber sieht das also gleich.
ONETZ: Grundsätzlich: Lohnt es sich, bei Nachrichten, von denen ich mich sexuell belästigt fühle, Strafanzeige zu stellen?
Rouven Colbatz: Ich würde auf jeden Fall Strafanzeige stellen. Man weiß ja als Laie oft nicht, welcher Straftatbestand in Betracht kommt. Wenn Staatsanwaltschaft oder Polizei dann sagen, da ist nichts dran, dann ist das halt so. Wichtig ist, Nachweise vorzulegen – zum Beispiel Screenshots.
Außerdem geht es bei solchen Nachrichten oft um Strafantragsdelikte – zum Beispiel die Beleidigung. Die werden nur auf Antrag verfolgt. Polizei oder Staatsanwaltschaft handeln nur, wenn der Geschädigte Strafantrag stellt. Und die Möglichkeit, dies zu tun, verjährt. Im Fall der Beleidigung innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Straftat. So zeigt man den Willen zur Strafverfolgung. Wenn man solche Nachrichten bekommt, sollte also man innerhalb von maximal drei Monaten zur Polizei gehen.
ONETZ: Wie groß ist der Erfolg einer solchen Anzeige?
Rouven Colbatz: Die Frage ist, wie definiert man Erfolg? Der Erfolg im Sinne einer Verurteilung ist schwierig einzuschätzen. Es kommt immer auf die Umstände an.
Aber man muss sich als Geschädigter immer vor Augen halten: Was will ich denn mit dieser Strafanzeige? Will ich, dass der Absender der Nachrichten verurteilt wird – ins Gefängnis geht oder eine Geldstrafe bekommt? Das Geld bekommt der Staat. Da habe ich persönlich keinen Mehrwert. Der Mehrwert ist: Er soll aufhören damit. Diesen Erfolg kann ich durch eine Strafanzeige natürlich erreichen.
Bei Kindern ist das natürlich wieder etwas anderes. Da ist nicht einmal mehr eine Geldstrafe möglich. Paragraf 176 Absatz 4: „Mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren …“ Und da ist der Erfolg – sofern man auf eine Verurteilung abstellt – deutlich größer.
Dickpics über Dickstinction anzeigen
Die Internetseite dickstinction.com hilft Frauen, die ungewollt ein Dickpic geschickt bekommen haben, in kürzester Zeit eine Strafanzeige zu erstellen. Anschließend muss die Betroffene die Anzeige nur noch ausdrucken und an Polizei oder Staatsanwaltschaft schicken. Rechtsanwalt Rouven Colbatz aus Weiden sieht in der Seite jedoch keinen Mehrwert. Im Normfall gibt es bei einer solchen Anzeige Rückfragen.
Die Antragstellerin muss in den meisten Fällen also sowie noch einmal direkt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft sprechen. "Die Polizei hat geschulte Beamte für Sexualstrafrecht. Die fragen dann gezielt nach. Das kann ein Computer nie leisten. Da werden zu 80 Prozent Rückfragen von Seiten der Staatsanwaltrschaft oder der Polizei kommen", sagt Colbatz. Ein Anzeige mit Hilfe von dickstinction.com bedeute also nicht, dass man sich nicht mehr mit dem Vorfall auseinandersetzen muss. Sie sei aber "auch nicht schädlich".
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