Der Kampf um oder gegen das Gewerbegebiet West-West IV wird auch schon mal auf Nebenkriegsschauplätzen geführt. Die Informationsbroschüre, die alle Weidener Haushalte mit der Post bekommen, ist so einer. Finanziert aus öffentlichen Mitteln, soll sie sachliche, neutrale Informationen zum geplanten Gewerbegebiet und dem Bürgerentscheid am 14. Februar enthalten. Tut sie aber nicht, fand das Aktionsbündnis Walderhalt. Und bat die Regierung der Oberpfalz um Überprüfung.
Nun vermeldet die Stadt einen Erfolg: Die Beschwerde sei erfolglos geblieben. Die Regierung der Oberpfalz habe bestätigt, "dass die Stadt Weiden sowohl das Paritätsgebot als auch das Sachlichkeitsgebot beachtet", heißt es in einer Pressemitteilung. "Mit dem Paritätsgebot aus der Bayerischen Gemeindeordnung soll bei Bürgerentscheiden sichergestellt werden, dass die Stadt bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld des Bürgerentscheides nicht zu Ungunsten oder einseitig informiert. Insbesondere nehmen die Darstellung der Gründe für das Ratsbegehren (für Weiden West IV) und das Bürgerbegehren (für den Walderhalt) in der Broschüre den völlig gleichen Umfang ein."
Offenbar hat das Aktionsbündnis die Anfrage an die Regierung gestellt, ohne das Infoblatt überhaupt gesehen zu haben. Die Beschwerde beruht dem Vernehmen nach auf einem Artikel von Oberpfalz-Medien in der Woche vor dem Jahreswechsel, als die Stadt ihre virtuelle Info-Plattform vorstellte und die Broschüre ankündige.
Auch die Plakatständer im Stadtgebiet zur Information der Bürger über beide Fragestellungen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen im vollen Umfang, erklärt die Stadt nun. Folgendermaßen zitiert sie aus dem Schreiben der Regierung: „Eine aus öffentlichen Mitteln geführte Kampagne der Stadt für das Ratsbegehren Gewerbegebiet oder gegen das Bürgerbegehren Walderhalt ist nicht zu erkennen.“ Oberbürgermeister Jens Meyer zeige sich mit diesem Ergebnis zufrieden. Er appelliere an die Vertreter des Bürgerbegehrens "um entsprechende Sachlichkeit bei den ungerechtfertigten Vorwürfen an die Stadt".
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