„Was für faschistoides Pack hier am werkeln“ sei, das ,,nicht einmal davor zurückschreckt meine Unterschrift zu fälschen“, äußerte ein Weidener brieflich gegenüber Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Regensburg. Auf die daraufhin folgende Strafanzeige der Präsidentin des Sozialgerichts als Dienstvorgesetzte der Beamten verurteilte das Amtsgericht Weiden den 67-Jährigen zu 30 Tagessätzen á 10 Euro Geldstrafe wegen Beleidigung. Dagegen legte der Mann Berufung zum Landgericht ein.
Vorangegangen war die Akteneinsicht des Rentners in zwei laufende Sozialgerichtsverfahren. Auf seine Beschwerde, dass seine Unterschrift gefälscht wurde, sei gar nicht eingegangen worden, beschwerte sich der Geschiedene. Er habe zwar Akteneinsicht gehabt, dies aber nicht unterschrieben, behauptete er. Im Übrigen wolle er in den Bezeichnungen keinerlei Beleidigungen erkennen. Er legte mehrere oberinstanzliche Gerichtsurteile vor, in denen ähnliche, teils erheblich heftigere Äußerungen – zum Beispiel gegenüber Politikern – nicht als Schmähungen abgeurteilt wurden. Staatsanwaltschafts-Gruppenleiter Dr. Marco Heß dagegen belegte – untermauert von Definitionen aus dem Duden – dass Bezeichnungen wie „faschistoid“ und „Pack“ eindeutig abwertend gebraucht würden. Auch Vorsitzender Richter Reinhold Ströhle gab zu erkennen, dass er die Ausdrücke als „ehrverletzend“ und „herabwürdigend“ ansehe und riet dem nicht vorbestraften Mann zur Rücknahme seiner Berufung.
Dies wollte der Berufungsführer jedoch nicht tun und zeigte damit, nach Staatsanwalt Heß' Meinung, seine Uneinsichtigkeit und fehlende Reue.
Aufgrund dessen sollte die Strafe eigentlich erhöht werden, was jedoch aus prozessrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Die Zweite Strafkammer, besetzt mit Richter Ströhle und zwei Schöffen, folgte Heß' Antrag, die Berufung zu verwerfen. Dem Kleinstrentner, der im Haushalt seiner Schwester lebt und ohne rechtsanwaltliche Vertretung angetreten war, bleibt der Weg der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen.















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