Zwei junge Männer waren 2019 in Fischerhäuschen, Sportheime, eine Gärtnerei und Geschäfte – meist mit brachialer Gewalt – eingedrungen, um sich Bares oder Wertvolles zu verschaffen. Fast immer erbeuteten sie wenig bis nichts. Der Schaden war dafür umso höher. So zum Beispiel zweimal in Weiden. Der Einbruch in einen Kiosk beim ZOB erbrachte keine Beute, verursachte aber hohen Schaden. In einer Bäckereifiliale nahmen sie den teuren Tresor mit. Der Inhalt war geringfügig im Gegensatz zum Wert des Tresors, den sie auf einem Grundstück nahe Waldau vergruben.
Richter Hermann Sax hatte die Männer wegen 17 besonders schweren Diebstählen verurteilt, einen von ihnen, der zudem eine erhebliche Menge Rauschgift in seiner Wohnung aufbewahrt hatte, zu zwei Jahren und vier Monaten „ohne“. Dieser legte gegen die Verurteilung Berufung ein. Er habe die Strafe als zu hoch erachtet, machte sein Anwalt Peter Hofmann (Regensburg) deutlich. Vor allem deshalb, weil sein Komplize mit 22 Monaten auf Bewährung davon gekommen sei. Außerdem, so Hofmann, habe der Erstrichter übersehen, dass die Rauschgiftsucht seines Mandanten der Grund für die dilettantischen Einbrüche gewesen sei. Ein klar denkender Mensch hätte gewusst, dass sich in einem Bademeisterhäuschen nicht viel "stehlenswertes" befindet. Verteidiger Hofmann strebte zwei Jahre auf Bewährung für seinen Mandanten an, zumal sich der jetzt 21-Jährige schon elf Monate in Untersuchungshaft befinde.
Vorsitzender Richter Reinhold Ströhle riet dem Angeklagten zur Rücknahme der Berufung. Die Sache könne leicht nach hinten losgehen. Dieser „Raubzug“ lasse erhebliche schädliche Neigungen erkennen. Es handle sich um „beachtliche Taten“. Sein Komplize habe zwar eine mildere Strafe erhalten, dieser habe aber auch nicht zusätzlich mehrere hundert Gramm Rauschgift daheim gehabt. Staatsanwaltschafts-Gruppenleiter Peter Frischholz sagte, dass die als „Besitz von Betäubungsmitteln“ gewertete Straftat leicht auch als „Beihilfe zum Handeltreiben“ hätte gewertet werden können – mit der Folge einer erheblich härteren Bestrafung.
Richter und Anklagevertreter rieten, da der 21-Jährige nun schon nahe an der „Halbstrafe“ ist (nach der Hälfte der Freiheitsstrafe kann der Rest, unter bestimmten Bedingungen, zur Bewährung ausgesetzt werden), noch drei Monate abzusitzen. Wenn man die Sache „Betäubungsmittelabhängigkeit“ weiter verfolge, könnten auch zwei Jahre Entzugstherapie in einem Bezirksklinikum herauskommen. Und ansonsten könne die Strafe auch „in Richtung drei Jahre“ gehen. Nach längerer Beratung mit seinem nicht vorbestraften Mandanten nahm Rechtsanwalt Hofmann die Berufung zurück.















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