Die Stadt München machte zuletzt schlechte Erfahrungen mit dem Verbot eines Protestzugs. Letzteres kippte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kurz vor der "Querdenken 089"-Demo Mitte September – die Teilnehmer durften tatsächlich marschieren. Dennoch ist Stadtrat Ali Zant (Grün.Bunt.Weiden) der Ansicht, dass die Stadt Weiden den "Friedensmarsch" der Maskengegner hätte verbieten müssen. Wie berichtet, führte der Demonstrationszug vergangenen Samstagabend ausgerechnet am Klinikum vorbei. Zant meint, mit Verweis auf das Infektionsschutzgesetz hätte das Ordnungsamt den Protestzug untersagen können.
Dem widerspricht die Stadtverwaltung auf Anfrage von Oberpfalz-Medien. "Die Bezugnahme auf die im Zeitpunkt der Versammlung geltenden Bestimmungen der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung", heißt es in einer Stellungnahme vom Freitag. Die Stadt verweist auf den "hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit". Mit Auflagen, den "Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder Person auch außerhalb der Versammlungsteilnehmer einzuhalten und im weiteren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen", sei den infektionsschutzrechtlichen Gefahren ausreichend begegnet worden. Und: "Dass sich die einsatzführende Polizei nicht veranlasst sah, die Demonstration – zumindest während des Aufzugs – aufzulösen, zeigt, dass die Einhaltung der angeordneten Beschränkungen jedenfalls durch den Einsatz polizeilicher Kontrollen sichergestellt werden konnte."
Sicherheitsrechtlich sei jede Versammlung "anlass-, orts- und zeitbezogen" in jedem Einzelfall eigens zu bewerten. Ein Verweis auf Ereignisse in anderen Orten sei ohne konkrete Vergleichbarkeit und Kenntnis möglicher prozessualer Folgen nicht zielführend, erklärt die Stadt. Sie erinnert konkret an den Fall München und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren, das die Demo-Veranstalter angestrengt haben. Die Richter ließen die "fortbewegende Versammlung" mit dem deutlichen Hinweis zu, dass "ein Versammlungsverbot nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausscheidet, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft sind“.
Und auf noch etwas weist die Stadtverwaltung in ihrer Stellungnahme hin: Das Versammlungsrecht verbiete es den Sicherheitsbehörden, "eine Versammlung moralisch zu bewerten und hierauf gestützt zu untersagen".



















Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich anmelden.
Bitte beachten Sie unsere Nutzungsregeln.