Zurückgewiesen haben Richter Reinhold Ströhle und die zwei Schöffinnen der kleinen Strafkammer die Berufungen gegen ein Urteil des Amtsgerichts vom November. Darin war ein 47-Jähriger wegen versuchter Erpressung zu 130 Tagessätzen á 10 Euro verurteilt worden. Sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Der gelernte Kfz-Mechaniker hatte einem Rechtspfleger eine Rechnung geschickt, weil ihm angeblich durch dessen Verschulden Geschäftsgewinne entgingen und seine Geschäfte unnötig verzögert wurden. Dabei hatte er mit einem Mahnbescheid und der Einschaltung eines Inkassounternehmens gedroht. Angeblich, so der ALG II- Empfänger, habe es durch Verschulden des Rechtspflegers beim Handelsregistergericht Verzögerungen beim und unnötige Fahrten zum Gewerbeamt seiner Kleinstadt gegeben. Dadurch habe er Kunden verloren und Geschäfte seien ihm entgangen. 293 Euro sei sein „üblicher Satz“.
Staatsanwältin Vera Höcht hielt die Anklage gegen den Landkreisbürger für, „voll bestätigt“. Dem Mann sei bekannt gewesen, dass er den Rechtspfleger nicht persönlich in Haftung nehmen konnte. Alles andere seien Schutzbehauptung gewesen. Die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ sei als versuchte Erpressung zu werten. Angesichts 14 Vorstrafen des Angeklagten seien acht Monate auf Bewährung und 900 Euro Bewährungsauflage angemessen.
Verteidiger David Hölldobler (Regensburg) forderte Freispruch, da sein Mandant sich nicht sachgerecht behandelt gefühlt habe und nur deshalb versucht habe, Ansprüche geltend zu machen. Dass diese gegen den Staat und auf keinen Fall gegen den Beamten zu machen gewesen wären, habe der 47-Jährige nicht gewusst.
„Als bewanderter Geschäftsmann und Firmengründer“ habe dieser sehr wohl gewusst, dass ihm nichts zusteht, erklärte Richter Ströhle im Urteil. Der 47-Jährige habe auch gewusst, dass der Rechtspfleger nicht im Entferntesten daran denken würde, etwas zu bezahlen. Er habe nur aus Ärger und Hass gegen diesen gehandelt und ihn malträtieren wollen. Bei der Geldstrafe wolle er es belassen, so Ströhle, weil es sich um eine relativ geringfügige Sache gehandelt habe. Ob die Drohung mit einem Mahnverfahren als „empfindliches“ Übel zu werten sei – das wäre die Voraussetzung für Erpressung –, möge in der Revision entschieden werden, welche er dem Verurteilten anriet.















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