Amberg
03.01.2022 - 17:44 Uhr

Was aktuell bei Chorproben und Konzerten gilt – Antworten auf Corona-Fragen

Dürfen mehr als zehn Personen zu einer Chorprobe? Wann gilt dort Maskenpflicht? Wann werden Veranstaltungen verboten? Und können auch Proben untersagt werden? Antworten auf Corona-Fragen von Leserinnen und Leser.

Eine Chorprobe im Sommer 2021. Doch welche Regeln gelten nun im Winter für Proben? Symbolbild: Matthias Bein/dpa
Eine Chorprobe im Sommer 2021. Doch welche Regeln gelten nun im Winter für Proben?

Gilt die Zehn-Personen-Höchstgrenze auch für Chöre oder Gesangvereine?

Nein. „Eine Beschränkung auf zehn Personen besteht derzeit nicht“, erklärt eine Sprecherin des bayerischen Gesundheitsministeriums auf Anfrage. Für den Zugang zum Kulturbereich gilt jedoch die 2G-plus-Regel. Ungeimpfte Personen können also nicht teilnehmen – außer sie können sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen. Unter Kulturbereich versteht das Ministerium Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen sowie „infektiologisch vergleichbare Bereiche wie der Bereich der Laien- und Amateurensembles“. Im Detail heißt es: „Soweit es sich um kapazitätsbeschränkte Stätten handelt, gilt dass maximal 25 Prozent der Kapazität genutzt werden dürfen.“ Alternativ bestimme sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt ist.

Muss man bei den Proben eine Maske tragen?

Ja, aber nicht beim Musizieren. „Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske“, erklärt die Sprecherin des Gesundheitsministeriums. Aber die Maskenpflicht gilt nicht in privaten Räumlichkeiten und am festen Sitz- oder Stehplatz – soweit „zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören“. Zudem entfällt die Maskenpflicht, wenn sie die "künstlerische Darstellung wesentlich beeinträchtigt“. Beim Musizieren oder der künstlerischen Darbietung darf man die Maske abnehmen. Unterhält man sich vorher oder danach und man kann keinen Abstand halten, muss die Maske getragen werden.

Was gilt bei Auftritten?

Bei kulturellen Veranstaltungen – also Auftritten – besteht laut Ministerium in Gebäuden und geschlossenen Räumen ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Das gelte auch für Veranstaltungen unter freiem Himmel. Auch hier dürfen maximal 25 Prozent der Kapazität der Veranstaltungsstätte genutzt werden. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern müsse während der gesamten Veranstaltung eingehalten werden.

Was muss der Veranstalter beachten?

Für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen und Laien- und Amateurensembles hat der Betreiber oder Veranstalter ein „individuelles Infektionsschutzkonzept auf Grundlage des jeweiligen Rahmenkonzeptes zu erarbeiten und zu beachten“, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Die Infektionsschutzkonzepte seien der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen, soweit nicht mehr als 1000 Personen zugelassen werden.

Wann sind Zuschauer bei Kulturveranstaltungen verboten?

Wenn die Veranstaltungen „groß und überregional“ ist, so die Ministeriumssprecherin. Eine Veranstaltung ist groß, wenn nach der Kapazitätsregel mehr als 500 Zuschauer kommen könnten. Sie ist überregional, wenn zu ihr Besucher „insbesondere aus einem länderübergreifenden Umfeld“ anreisen. In diesem Fall erhalten nur Personen Zutritt, die für den Veranstaltungsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind und die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen: 2G plus für Besucher und 3G für Beschäftigte.

Können Proben und Veranstaltungen auch verboten werden?

Ja, bei einem regionalen Hotspot-Lockdown. Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt über den Wert von 1000, sind Kulturstätten geschlossen und Veranstaltungen untersagt, erklärt das Ministerium. Damit wären auch die Proben von Laien- und Amateurensembles verboten.

Müssen Schulkinder im Alter von 12 und 14 Jahre, die vollständig geimpft sind, beim Besuch einer öffentlichen Eishalle zum Eislaufen in den Ferien einen Test vorweisen?

Nein. "Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbetriebs regelmäßig getestet werden, gelten in Bayern auch während der Ferienzeit als getestet", teilte eine Ministeriumssprecherin auf Anfrage mit. Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt dies laut Ministerium auch bei Schülerinnen und Schülern, die geimpft oder genesen sind und deshalb in der Schule nicht mehr regelmäßig getestet werden. Diese Regelung gilt laut der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung etwa beim Sport in geschlossenen Räumen oder beim Besuch in Bädern, Thermen, Saunen, Solarien und Fitnessstudios.

Amberg30.12.2021
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