Von Kira Lorenz, Sebastian Böhm und Julian Trager
Wie lange gilt der Boosterstatus?
Bisher unbegrenzt. Es gibt derzeit keine Befristung des Boosterstatus, schreibt die Staatsregierung auf ihrer Homepage. Das heißt, das Zertifikat der Auffrischungsimpfung läuft nach derzeitigem Stand weder nach sechs noch nach zwölf Monaten ab. Solche Fristen sind immer wieder fälschlicherweise im Umlauf. Auch bei Impfdurchbrüchen gibt es bisher keine Ablauffrist. Eine vierte Impfung ist derzeit nicht vorgesehen, weil die bisherigen Impfstoffe auch gegen Omikron wirken.
Mein ungeimpftes Kind ist 13 Jahre, hatte vor zwei Monaten Corona und gilt noch als genesen. Muss es nun innerhalb von drei Monaten geimpft werden, um dann sofort als geimpft zu gelten?
Ja. Der Genesenenstatus gilt nur noch drei Monate, danach gilt man als Ungeimpfter wieder als ungeschützt. Um als Genesener auch nach drei Monaten als geimpft zu gelten, muss man sich also impfen lassen. Aber: Das RKI empfiehlt, mit der Impfung mindestens drei Monate nach der Infektion zu warten.
Darf ein ungeimpftes 14-jähriges Kind vom Konfirmandenunterricht ausgeschlossen werden?
Nein. Für Konfirmationsarbeit wurde – vorerst bis zum 9. Februar – eine befristete Ausnahme von der 2G-Regelung bewirkt: Solange die Inzidenz unter 1000 liegt, können auch ungeimpfte Konfirmanden, die älter als 14 Jahre sind, an Konfirmationskursen in Präsenz teilnehmen, sofern sie nachweislich ständig im schulischen Kontext getestet werden, informiert die Evangelische Kirche in Bayern. Es gilt 3G statt 2G. Kinder unter 14 haben grundsätzlich auch ohne Impfung Zutritt zu Angeboten mit 2G.
Welche Corona-Regeln gelten aktuell für Gemeinderatssitzungen? Ist noch immer die Regelung vom Oktober 2020 aktuell?
Ja. Nach wie vor würden nach dem Kommunalverfassungsrecht vorgesehene Sitzungen nicht in den Anwendungsbereich der Bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (BayIfSMV) fallen, erklärt eine Sprecherin des bayerischen Gesundheitsministeriums auf Anfrage von Oberpfalz-Medien. "Dementsprechend gelten insbesondere auch die Regelungen der BayIfSMV zu Kontakt- oder Zugangsbeschränkungen oder zu einer Maskenpflicht weder für Mitglieder noch für Besucher von Sitzungen kommunaler Gremien unmittelbar. Als Inhaber des Hausrechts können die kommunalen Gremien aber entsprechende Regeln vorgeben", erklärt die Sprecherin weiter.
Wenn man genesen und geimpft ist, aber die zweite Impfung (in diesem Fall der Booster) erst nach mehr als einem halben Jahr nach der ersten Impfung erhält – verfällt dadurch die ganze Impfung?
Nein. In diesem Fall gilt man als Genesener und einmal Geimpfter als vollständig geimpft und man hat seine Grundimmunisierung erhalten, erklärt eine Sprecherin des bayerischen Gesundheitsministeriums. Für Menschen über 18 Jahren wird eine weitere Impfung als Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) ab drei Monaten nach erfolgter Grundimmunisierung empfohlen. Man kann jederzeit die Booster-Impfung erhalten, sollte diese aber zum Schutz auch möglichst bald erhalten, so die Sprecherin.
Ich bin genesen und zweimal geimpft – wie zeigt meine App den Boosterstatus an?
Das ist derzeit nicht möglich. Die CovPass-App und die Corona-Warn-App weisen die Auffrischungsimpfung von Genesenen mit Booster als simple Grundimmunisierung aus. Im Februar sollen neue EU-Vorgaben eine Lösung für das Problem bringen. Für Betroffene bedeutet das dann: In Deutschland müssen Genesene mit Booster ebenso wie Johnson-Geimpfte nochmal in die Apotheke gehen, um ein Zertifikat mit neuer Kodierung zu bekommen. Das schreibt die "Pharmazeutische Zeitung" online. Eine automatische Anpassung der Nachweise werde aller Voraussicht nach nicht möglich sein.
Sollte nicht jeder einen PCR-Test machen, wenn er Kontaktperson ist?
Das ist derzeit nicht möglich, weil die Labore angesichts der aktuell hohen Fallzahlen nur begrenzte Kapazitäten haben. Deswegen beschlossen Bund und Länder am Montag, die PCR-Tests für besonders gefährdete Gruppen zu priorisieren. Darunter fallen "vulnerable Gruppen", also in der Coronakrise besonders schutzbedürftige Menschen wie Behinderte, Ältere oder Schwangere, und Personen mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe. Zudem liegt der Fokus auf Beschäftigte in Krankenhäusern, Praxen, in der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
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