Endspurt bei der Grundsteuererklärung: Diese Fehler sollte man vermeiden

Amberg
09.01.2023 - 17:29 Uhr
OnetzPlus

3,2 Millionen Immobilienbesitzer in Bayern haben Angaben zur Grundsteuer gemacht. Und dabei viele Fehler. Das Finanzministerium präsentiert nun die häufigsten Pannen. Damit die anderen 3,2 Millionen diese nicht wiederholen.

Wer in Bayern ein Haus oder eine Wohnung besitzt, muss bis Ende des Monats Angaben über die Größe gemacht haben.

Bei Garagen Freibetrag von 50 Quadratmeter beachten

Grundsätzlich zählt eine Garage zur Nutzfläche einer Immobilie, die dann auch in die Berechnung der neuen Grundsteuer einfließt: Allerdings gibt es bei Garagen eine Freifläche: Erst, wenn der Bau größer als 50 Quadratmeter ist, erhöht er tatsächlich die Steuerlast für den Immobilienbesitzer.

In vielen der bisher abgegebenen 3,2 Millionen Erklärungen zur neuen Grundsteuer sei dies nicht berücksichtigt worden, so dass Hausbesitzer fälschlicherweise zu viel Steuern hätten bezahlen müssen, bestätigt Sina Müller, Sprecherin vom bayerischen Landesamt für Steuern. Aus diesem Grund steht der Punkt ganz oben auf der Liste häufiger Fehler bei der Grundsteuererklärung. Die Regel gilt auch für den Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört. Stellplätze im Freien oder auch das Carport müssen gar nicht eingetragen werden.

Bei Nebengebäuden sind 30 Quadratmeter frei

Fast wie mit den Garagen verhält es sich mit Nebengebäuden, die nahe an der sogenannten Wohneinheit liegen und „von untergeordneter Bedeutung sind“. Als Beispiele nennt das Landesamt für Steuern hier „Gartenhäuser oder Schuppen“. Auch dabei gibt es eine „Freifläche“, die in den bisher abgegebenen Erklärungen oft nicht berücksichtigt wurde, so dass die Steuer für die Hausbesitzer zu hoch angesetzt werden würde. Allerdings ist die Fläche etwas kleiner als bei Garagen: Sie beträgt 30 Quadratmeter. Im entsprechenden Feld der Erklärung ist nur die Fläche anzugeben, die diese Grenze übersteigt.

Bei Wohngebäuden zählt grundsätzlich nur die Wohnfläche

Ebenfalls ein Fehler, den Hausbesitzer zu eigenen Ungunsten machen: Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, werden Nutzflächen gemeldet, obwohl nur Wohnfläche anzugeben ist.

Sogenannte „Zubehörräume“ wie Kellerräume, Waschküchen oder auch Heizungsräume gelten weder als Wohn- noch Nutzfläche und müssen entsprechend auch nicht angegeben werden. Anders sei es „bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche“.

Landwirtschaftliche Flächen richtig angeben

Die Erfahrung der Finanzbehörden zeigt auch, dass es bei der Angabe von Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldstücken immer wieder Probleme gibt. Dabei spielt eine Rolle, ob Flächen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind oder nicht. Ist dies der Fall, greift die Grundsteuer A, die im Regelfall günstiger für den Steuerzahler ist. Wann ein Eigentümer sich aber hierauf berufen kann, lasse sich pauschal nicht angeben und sei „immer anhand des Einzelfalls zu prüfen“, heißt es beim Landesamt für Steuern.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, mit Ausnahme der Hofstelle, gehören sicher nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Ein weiteres Ausschlusskriterium ist, wenn zu erwarten ist, dass die Flächen innerhalb von sieben Jahren zu Bauland, Gewerbeland oder Industrieland werden. Greifen diese Gründe, gilt die Grundsteuer B, die Flächen müssen in der Grundsteuererklärung angegeben werden.

Wie kann man Fehler korrigieren, wenn man noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten hat?

Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über das Portal „Elster“ abgegeben wurde, kann sie auch über „Elster“ korrigiert werden: Unter „Mein ELSTER“ findet sich der Punkt „Meine Formulare“ und die Registerkarte „übermittelte Formulare“. Dort ist die Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt „Aktionen“ kann die Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden. Falls die Erklärung in Papierform eingereicht wurde, muss sie nochmals komplett ausgefüllt und abgegeben werden.

Und wenn man schon einen Bescheid über seine Angaben erhalten hat?

Innerhalb einer Frist von einem Monat (plus drei Tage vom Datum auf dem Bescheid) kann Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden. Sind mehrere Bescheide falsch, wie zum Beispiel der für die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag, muss gegen alle Bescheide jeweils ein eigener „Rechtsbehelf“ eingelegt werden. Genauere Informationen zur Frist gibt es auf der Rechtsbehelfsbelehrung, die mit dem Bescheid verschickt wird.

Aber auch, wenn die Frist abgelaufen ist, muss man nicht mehr bezahlen. Die Steuer wird erst ab dem Jahr 2025 erhoben. Und für Folgejahre können die Erklärungen neu abgegeben werden. Wird der Fehler also vor dem 1. Januar 2025 durch eine neue Erklärung richtiggestellt, muss auch nicht mehr bezahlt werden.

Weiden in der Oberpfalz09.01.2023
Hintergrund:

Die Grundsteuer

  • Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen.
  • Weil für die Berechnung sehr alte Daten verwendet werden, hat das Bundesverfassungsgericht 2018 eine Anpassung dieser Berechnung vorgeschrieben.
  • Bis 2025 muss die Grundsteuer deshalb reformiert werden.
  • In Bayern sollen künftig nur mehr Grundstücks- und Immobilienflächen für die Berechnung genutzt werden.
  • Hierfür müssen die Eigentümer nun die nötigen Angaben liefern.
  • Weil gleichgroße Immobilien je nach Lage sehr unterschiedlich bewertet werden, sehen manche Experten erneut den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Eine erneute Klage beim Verfassungsgericht gegen die Pläne in Bayern steht deshalb im Raum.
 
 

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