Amberg
14.01.2020 - 08:41 Uhr

Verstoß gegen Tierschutz: Beschlagnahmung eher Ausnahme

Menschen, die Tiere horten, sind ein Phänomen. Dafür steht ein englischer Begriff: Animal Hoarding. Im Fall der 32 beschlagnahmten Katzen, Hunde, Vögel und Reptilien in Sulzbach-Rosenberg endet die falsche Tierliebe mit einer Anzeige.

Unter "Animal Hoarding" versteht man Männer und Frauen, die mehrere Tiere zu Hause auf engstem Raum horten. In Bayern ist dieses Verhalten kein Einzelfall. Bild: Hartl
Unter "Animal Hoarding" versteht man Männer und Frauen, die mehrere Tiere zu Hause auf engstem Raum horten. In Bayern ist dieses Verhalten kein Einzelfall.

Fast 200 Fälle, in denen viele Tiere auf engem Raum gehalten wurden, gab es in den vergangenen fünf Jahren in Bayern. Von einem Trend will bei den zuständigen Behörden keiner sprechen. Im Landkreis Amberg-Sulzbach bleibt die Beschlagnahmung von Tieren trotzdem eher die Ausnahme. Rund ein bis zweimal pro Jahr müssten den Besitzern Tiere weggenommen werden, sagte Christine Hollederer, Pressesprecherin des Landratsamtes Amberg-Sulzbach auf Nachfrage.

Dass das Veterinäramt generell auf den Plan gerufen wird, um nach dem Rechten zu sehen, komme natürlich öfter vor. Etwa ein bis zwei Mal pro Woche melden sich Menschen mit Hinweisen, nach denen sich die zuständigen Amtstierärzte auf Spurensuche begeben.

"Jeder kann Verstöße melden", sagte Hollederer. Dafür sei die Behörde schließlich da. Meistens würden Nachbarn von Tierhaltern auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Tier- oder Artenschutzrecht aufmerksam machen. Grundsätzlich werde jeder Meldung nachgegangen. Knapp die Hälfte davon verlaufe sich aber wieder im Sand. "Ein Tierhaltungsverbot wird in der Regel erst nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten und bei schweren Verstößen erlassen", heißt es aus dem Veterinäramt.

Wie welche Tiere gehalten werden dürfen, regeln mehrere Verordnungen, darunter das Tierschutzgesetz, die Tierschutzhunde- oder die Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Informationen hält auch Paragraf 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Leitlinien und Gutachten bereit.

Tierschutzgesetz §2:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Sulzbach-Rosenberg03.01.2020
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