Nachdem der Schornstein der ehemaligen Bleikristallfirma Tritschler an der Fabrikstraße seit der Betriebsstilllegung 1987 den Witterungseinflüssen ausgesetzt war und auch kein Bauunterhalt betrieben wurde, hat sich der bauliche Zustand im Lauf der Zeit deutlich verschlechtert. Wie das Landratsamt Neustadt mitteilt, besteht inzwischen auch die Gefahr, dass herabfallende Ziegel auf den direkt am Gelände vorbeiführenden, gut frequentierten Bocklweg fallen könnten.
Deswegen hat die Behörde einen Rückbau gegenüber dem Grundstückseigentümer angeordnet. Da der Inhaber jedoch nicht tätig wurde, hat sich das Landratsamt dazu entschlossen, den Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen, heißt es in der Pressemitteilung weiter. In diesem Zuge übernimmt die Firma Erd- und Tiefbau Ebersbach unter fachlicher Begleitung des Ingenieurbüros Rupp Bodenschutz auch weitere Arbeiten auf der Altlastenfläche.
So wird momentan das direkt an den Schornstein angrenzende ehemalige Rohstofflager – das „Gebäude 7“ – entrümpelt, dekontaminiert und abgebrochen. Unbelastete Abbruchmassen dieses Gebäudes werden vor Ort zur Schaffung einer ebenen Fläche verwertet. Dieser Untergrund ermöglicht das Befahren des Geländes mit Baumaschinen. In den kommenden beiden Wochen ist dann der Rückbau des etwa 45 Meter hohen Schornsteins geplant. Schließlich müssen die Abfälle und die Abbruchmassen des Schornsteins fachgerecht entsorgt werden.
Die Kosten für Ingenieurleistungen belaufen sich laut Auftrag auf 18.706 Euro und die Bauleistungen auf 97.657 Euro. Da es dafür keine Fördermittel gibt, muss der Landkreis die Kosten komplett tragen. Sämtliche Arbeiten sollen noch vor Weihnachten abgeschlossen sein. Wie es langfristig mit dem Gelände weitergeht, steht noch nicht fest. Eine Revitalisierung der städtebaulich gut gelegenen Fläche wäre sicherlich interessant, aber bis dahin ist es noch ein langer und sehr kostspieliger Weg, meinen die Verantwortlichen im Landratsamt.
Was ist eine Ersatzvornahme?
- im Verwaltungsrecht ein Mittel zur Vollstreckung der Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts, also eines Bescheids oder eines Urteils
- betreffende Handlung muss eine vertretbare Handlung sein, also eine, deren Ausführung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist und auch von einem anderen als dem Pflichtigen übernommen werden kann
- falls sich sich der Verpflichtete weigert, finanziell nicht in der Lage ist, nicht ermittelt werden kann oder es ihn gar nicht mehr gibt, tritt die Behörde in Vorleistung, kann sich aber die Kosten zurückholen
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