Sie nannten sich – obwohl nicht miteinander verwandt – "Brüder": Zwei Männer aus einem arabischen Staat und in Deutschland als Asylbewerber. In einem zweitägigen Prozess vor dem Landgericht Amberg stellte sich nun heraus, dass irgendwann im vergangenen Jahr einer von beiden sauer auf den anderen wurde, weil dieser offenbar schlecht über ihn geredet hatte.
In der Nacht zum 12. November vergangenen Jahres eskalierte die Fehde auf recht einseitige Weise: Zusammen mit seinem leiblichen Bruder, der später untätig blieb, tauchte der mutmaßlich beleidigte 24-Jährige in der Wohnung des ein Jahr älteren Landsmanns auf. Nach kurzem Wortwechsel zog der nächtliche Besucher ein Messer aus seiner Jacke und stach die Klinge dem völlig überraschten Kontrahenten in den Oberkörper. Der Stich verursachte schwere Verletzungen.
Nach dem Geschehen in der Schwandorfer Wohnung tauchte der Täter ab. Erst drei Monate später stellte er sich auf dringendes Anraten seines Anwalts Jan Bockemühl (Regensburg) den Behörden. Dass er diesen Schritt machte, rechnete ihm nun das unter Vorsitz von Roswitha Stöber tagende Schwurgericht positiv an.
Handelte es sich um einen Mordversuch? Schon im Verlauf einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der das Opfer seinem Peiniger verziehen hatte, war das Gericht von diesem Vorwurf abgerückt und hatte per rechtlichem Hinweis an den Beschuldigten mitgeteilt, dass auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Frage komme.
So geschah es nun am zweiten Verhandlungstag auch. Der 24-Jährge muss wegen gefährlicher Körperverletzung drei Jahre hinter Gitter, wobei ihm zehn Monate Untersuchungshaft angerechnet werden. Auf einen heimtückisch ausgeführten Mordversuch, den die Staatsanwaltschaft ursprünglich angenommen hatte, wäre unzweifelhaft eine weitaus längere Gefängnisstrafe gestanden.
In seinem Plädoyer hatte Staatsanwalt Frank Gaßmann vier Jahre und drei Monate Haft beantragt. Er rückte dabei vom Vorwurf des versuchten Mordes ab und hielt gefährliche Körperverletzung für gegeben. Verteidiger Jan Bockemühl verlangte eine zweijährige Haftstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, und meinte, eine solche Ahndung genüge. Das Schwurgericht ordnete in seinem Urteil die Haftfortdauer an.















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