Sulzbach-Rosenberg
02.10.2018 - 17:23 Uhr

Betreuung und Vorsorgevollmacht

Richterin Kathrin Rieger erläutert Betreuung und Vorsorgevollmacht bei den Seniorenim Sulzbacher Rathaussaal.

Richterin Kathrin Rieger erklärte das System „Betreuung“. Bild: ge
Richterin Kathrin Rieger erklärte das System „Betreuung“.

Gerichtliche Betreuung wird oft angeordnet - wie muss oder soll man sich verhalten? Im Rathaussaal klärte die Richterin am Amtsgericht Amberg, Kathrin Rieger, zahlreiche Senioren über die Bedeutung vieler Schlagwörter auf. "Im besten Fall haben Sie bereits durch das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht alles geregelt", begann sie ihren informativen Vortrag. Für die Vollmacht sei keine bestimmte Form vorgeschrieben, allerdings falle der Beweis einer mündlich erteilten Erlaubnis oft schwer.

Mit Vorsorgevollmacht laufe fast alles ohne Gericht: Der Bevollmächtigte könne alles regeln - bis auf die Verfügung über Grundstücke. Deren Verkauf, Ankauf oder Belastung gingen ausschließlich über den Notar, der auch entsprechende Beratungspflichten habe. Es gebe aber Fälle, in denen keine Vertrauensperson vorhanden sei. "Dann wird das Gericht mit all seinen Kontrollfunktionen als eine Art Sicherheitsnetz empfunden", schilderte die Juristin. Gebe es also keine Vorsorgevollmacht und könne man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, werde vom Gericht ein Betreuer bestellt. "Ganz wichtig ist: Es gibt keine Entmündigung mehr", schickte Rieger hinterher. Der Betreuer sei zwar berechtigt, für den Betreuten zu handeln, dieser aber nicht daran gehindert, für sich selbst zu sprechen. Habe das Gericht Kenntnis von einer Person, die möglicherweise einen Betreuer braucht, werde die Betreuungsbehörde bei der Stadt oder dem Landratsamt eingeschaltet. Sie ermittelt den Sachverhalt, die persönlichen Verhältnisse, erarbeitet einen Bericht und schlägt einen Betreuer vor. "Ein Betreuer darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden." Das Gericht bestelle einen Sachverständigen, der aus medizinischer Sicht prüfe, ob der Betroffene seine Angelegenheiten noch selbst regeln könne. Ein Berufsbetreuer werde dann bestellt, wenn es keinen Angehörigen oder sonst wen gebe, der diese Aufgabe übernehmen könnten. Weiter gebe es Vereinsbetreuer (etwa Sozialdienst katholischer Frauen).

Vor der Bestellung müsse der Betroffene vom Gericht persönlich angehört werden und könne sich umfassend äußern. Sei der Betreuer schließlich offiziell, werde er laufend durchs Gericht kontrolliert und müsse über Verwendung des Vermögens Rechenschaft geben (Ausnahme nur bei nahen Verwandten). Bestimmte Geschäfte seien nur mit Gerichtsgenehmigung zulässig, etwa Kündigung der Mietwohnung. Fazit: Betreuer und Bevollmächtigter handeln stets im Interesse des Betreuten, das Gericht stellt nie eine Bedrohung dar.

Drei Fragen an die Richterin

ONETZ: Frau Rieger, Sie sind beim Amtsgericht Amberg zuständig für das Thema Betreuung. Ist Ihnen schon einmal ein Betrugsfall untergekommen?

Rieger: Bei Berufsbetreuern hat es nach meiner Kenntnis im hiesigen Bezirk noch nie Unregelmäßigkeiten gegeben. Bei verwandten Betreuern kommt hin und wieder vor, dass sie sich am Geld der Betreuten „vergreifen“. Dies muss nicht immer böse Absicht sein. Manchmal ist das Geld zuvor zum Beispiel versprochen worden. Das kann man sich aber dann natürlich trotzdem nicht einfach nehmen.

ONETZ: Wie zufrieden sind in der Regel die betroffenen Personen mit ihren Betreuern, gibt es auch mal eine Ablehnung?

Rieger: Beschwerden über Betreuer gibt es immer wieder. In der Mehrheit sind diese unberechtigt, da von den Betreuern einfach zu viel erwartet wird. Es handelt sich ja in erster Linie um eine rechtliche Betreuung, nicht um persönliche. Es kann nicht erwartet werden, dass der Betreuer jede Woche für mehrere Stunden zu Besuch kommt. Für die Entlassung eines Betreuers ist aber immer ein wichtiger Grund notwendig, allgemeine Unzufriedenheit reicht nicht aus.

ONETZ: Welches Betreuer-Modell würden Sie empfehlen? Privat, Berufsbetreuer oder durch einen Verein?

Rieger: Ein Betreuer aus dem privaten Umfeld ist immer erste Wahl. Dieser kümmert sich in der Regel viel mehr, eben auch persönlich. Der häufigere persönliche Kontakt findet aber dann als Sohn oder Tochter und nicht als Betreuer statt. Zwischen einem Berufs- und Vereinsbetreuer ist eigentlich bis auf die Organisation kein Unterschied. Beide betreuen für sie fremde Menschen als Ausübung eines Berufs. Empfehlen würde ich aber das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht im Vorfeld, um eine Betreuung an sich zu vermeiden.

 
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