Die Begeisterung, aus einem Serienfahrzeug durch technische oder optische Individualisierung, ein Unikat zu schaffen und sich so von der Masse abzuheben, zieht sich durch alle Altersschichten. Die Möglichkeiten, ein Fahrzeug den ganz persönlichen Wünschen anzupassen, sind heute auch durch den Online-Handel schier unendlich.
Rad-/Reifenkombinationen in Verbindung mit Fahrwerksänderungen sind besonders begehrt und seit vielen Jahren auf der Beliebtheitsskala auf Platz 1. Wenn die eigenen Sonderwünsche über die typgenehmigte Werkskonfiguration hinausgehen, müssen die technischen Änderungen von offizieller Seite „abgesegnet“ werden. „Damit die Sicherheit nicht zu kurz kommt, ist beim Tuning auf Qualität und auf namenhafte Hersteller zu achten“, so der Experte Stefan Philipp vom Tüv Süd in Tirschenreuth, der selbst die Leidenschaft zum Tuning teilt.
Bereits kleinste Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. In diesem Fall darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden. „Grundsätzlich gilt: Wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, die eine mögliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen, die Fahrzeugart ändern oder sich das Abgas- beziehungsweise Geräuschverhalten verschlechtern könnte, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen“, warnt Philipp.
Prüfzeugnisse
Alle Umbauten müssen im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zulässig sein. Wichtig dabei ist, dass für alle geänderten Teile gültige Prüfzeugnisse vorliegen. Abhilfe schaffen zum Beispiel eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), eine EG-Typgenehmigung sowie eine ECE-Genehmigung oder ein Teilegutachten.
Eine ABE muss im Normalfall nur mitgeführt werden. Bauteile mit einer ABE müssen nicht eingetragen werden, solange der Verwendungsbereich und alle Auflagen im Prüfzeugnis eingehalten werden. Bei Teilen mit Teilegutachten ist immer eine Anbauabnahme nach §19 (3) StVZO notwendig. „Aber Achtung! Diese Dokumente setzen voraus, dass der Rest des Fahrzeuges dem Serienzustand entspricht, sofern keine weiteren Änderungen über das Gutachten freigegeben sind“, sagt Philipp.
Beeinflussen sich bei den Umbauten mehrere Teile gegenseitig oder sind diese nicht explizit durch das Gutachten freigegeben, wird im Regelfall eine gesonderte Begutachtung, im Volksmund auch „Einzelabnahme“ genannt, erforderlich. Hierbei erstellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger bei einer Begutachtung gemäß § 19 (2)/21 StVZO ein Gutachten, welches nach einer positiven Begutachtung Grundlage für die Neuerteilung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Zulassungsbehörde ist. Erst mit der Berichtigung der Fahrzeugpapiere wird die Betriebserlaubnis wirksam erteilt.
Nachweise erforderlich
Philipp weist aus eigener Erfahrung darauf hin, dass nicht selten von Anbietern von Tuningteilen oder in Online-Shops der Eindruck vermittelt werde, dass ein Umbau ohne weiteres vorgenommen werden könne – obwohl für das Bauteil kein gültiges Prüfzeugnis vorliege sondern nur ein Prüfbericht, ein Gutachten oder eine gutachterliche Stellungnahme. Oft werde in diesem Zusammenhang auf eine Einzelabnahme verwiesen. Bei einer Abnahme gemäß §19 (2)/21 StVZO sei „zwar vieles möglich“, jedoch müssten die geforderten Nachweise zweifelsfrei erbracht werden können, so der Tuning-Experte.
Grundsätzlich sei es empfehlenswert, bereits vor dem Kauf von Tuningteilen die StVZO-konforme Umsetzbarkeit und die weiteren Rahmenbedingungen vorab mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen vom Tüv Süd durchzusprechen.
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