Wann gelten Menschen nach einer Johnson & Johnson-Impfung als geboostert?
Das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Hamburg reicht etwa eine zusätzliche Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, um bei 2G plus von der Testpflicht befreit zu sein. In Bayern genügt dies nicht, obwohl bei der Impfung mit Johnson & Johnson nur eine Impfstoffdosis zur Grundimmunisierung erforderlich ist. Der Freistaat fordert zusätzlich zwei Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff. damit jemand als geboostert gilt.
Wie begründet das bayerische Gesundheitsministerium seine Entscheidung?
Das bayerische Gesundheitsministerium verweist auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko). Diese empfiehlt allen, die eine Dosis des Covid-Impfstoffs Johnson & Johnson erhalten haben, zur Optimierung der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. "Die Impfzentren wurden mittlerweile informiert, dass die zweite Impfung nicht als Auffrischungsimpfung auszuweisen ist, sondern dass deutlich zu machen ist, dass diese Impfung im Rahmen der Grundimmunisierung verabreicht wird (Zertifikat 2/2)", teilte das Ministerium auf Anfrage mit.
Wann kann sich jemand, der das Vakzin Johnson & Johnson sowie einen mRNA-Auffrischung erhalten, hat zum dritten Mal impfen lassen?
Es wird frühestens drei Monate nach Verabreichung der zweiten Impfung eine weitere Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff als Auffrischungsimpfung empfohlen, heißt es dazu aus dem bayerischen Gesundheitsministerium. Dann gebe es auch das Zertifikat 3/3.
Was sagt das Bundesgesundheitsministerium?
Das Bundesgesundheitsministerium in Berlin verweist auf Verantwortung der Bundesländern. "Die konkreten Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie werden grundsätzlich von den Ländern erlassen." Das gelte auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von geltenden Beschränkungen in Anspruch genommen werden können.
Muss ein 12-Jähriger, der genesen ist, zur Corona-App auch einen Ausweis zeigen, obwohl Kinder erst ab 16 Jahren ausweispflichtig sind?
Ja. Anbieter und Veranstalter müssen bei 2G plus und 2G den Zugang kontrollieren. Dazu gehört auch die Identitätsfeststellung. Kinder unter 14 Jahren sind nach der derzeit gültigen 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von der 2G-Regel ausgenommen. "Kinder unter 14 Jahren müssen daher ihr Alter glaubhaft machen", heißt es aus dem Ministerium. Dies könne durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild erfolgen, etwa einem Personalausweis, einem Kinderreisepass oder dem regulären Reisepass.
Ist es möglich, dass ungeimpfte Schwangere mit negativem PCR-Test und Mutterpass ein Restaurant zum Essen zu besuchen?
Für Schwangere gibt es bei 2G und 2G plus keine speziellen Sonderregelungen. Allerdings sieht 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Besucher, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, eine Ausnahme vor. Betreffende müssen dazu ein schriftliche ärztliches Zeugnis, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum im Original vorlegen. Zudem brauchen sie ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik. Der Test darf höchstens 48 Stunden alt sein.
Diese Ausnahme trifft laut bayerischem Gesundheitsministerium auch auf Schwangere im 1. Trimenon zu. "Um Schwangere nach dem 1. Trimenon zudem die erforderliche Zeit zu geben einen vollen Impfschutz zu erlangen, gilt dies auch für den Zeitraum von drei Monaten ab Ende des 1. Trimenon", teilte einen Ministeriumsprecherin auf Anfrage mit. Daher könnten Schwangere grundsätzlich einen entsprechenden Testnachweis vorlegen, um Zutritt zu einer 2G-Einrichtung wie einem Restaurant zu erhalten.
Gilt die einrichtungsbezogene gesetzliche Impfpflicht auch für Heilpraktiker und deren Beschäftigte?
Ja. In einer Übersicht des Bundesgesundheitsministerium vom 28. Dezember heißt es dazu, dass unter die gesetzliche Impfflicht nicht nur die bundesrechtlich geregelten humanmedizinische Heilberufe, wie etwa Diätassistenten, Ergotherapeutinnen, Hebammen, Logopäden, fallen, sondern auch "Angehörige von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt". Dazu gehören nach Aussage des Ministeriums zum Beispiel Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten.
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"Kinder unter 14 Jahren müssen daher ihr Alter glaubhaft machen", heißt es aus dem Ministerium. Dies könne durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild erfolgen, etwa einem Personalausweis, einem Kinderreisepass oder dem regulären Reisepass.
Jeder Jurist erkennt den Fehler. Die genannten amtlichen Ausweise der Passbehörde sind bereits ein Nachweis.
An Glaubhaftmachung stellt man schwächere Anforderungen, wäre mit Foto und statt eingetragenem Geburtsdatum nur Alter/Geburtsjahr z.B. der Schülerausweis, evtl. der Schulfahrausweis, vielleicht eine Seite aus Jahrbuch der Schule, wo Herausgeber der Urkunde keine Pass- aber immerhin amtliche Schulbehörde sind, der Stadtbüchereiausweis, der Jungfeuerwehrausweis etc.
Eine private Vereinsschrift, ein unternehmerischer Zeitungsartikel wären nicht mehr von einer Behörde amtlich ausgestellt
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