Oberpfalz
07.07.2022 - 15:40 Uhr

Die seltsamen Erlebnisse eines Sportfotografen

In den Jahrzehnten seines Engagements für unser Haus hat Fotograf Hubert Ziegler unzählige sportliche Momente im Bild festgehalten. Jetzt erlebte er etwas, das ihm so zuvor noch nie widerfahren war. Auch das hat mit seiner Kamera zu tun.

Auf der Jagd nach dem besten Bild: Diese Aufnahme entstand im Oktober 2019 bei der Leichtathletik-Weltmeisterschaft in Katar. Bei den sportlichen Ereignissen in unserem Verbreitungsgebiet gibt’s eher selten so einen Fotografen-Auflauf. Aber Seltsames passiert mitunter schon. Symbolbild: Michael Kappeler, dpa
Auf der Jagd nach dem besten Bild: Diese Aufnahme entstand im Oktober 2019 bei der Leichtathletik-Weltmeisterschaft in Katar. Bei den sportlichen Ereignissen in unserem Verbreitungsgebiet gibt’s eher selten so einen Fotografen-Auflauf. Aber Seltsames passiert mitunter schon.

Seit einer gefühlten Ewigkeit ist Hubert Ziegler (48) aus Amberg für unseren Verlag als freier Sportfotograf im Einsatz. Der neue Tag, die Amberger und die Sulzbach-Rosenberger Zeitung sowie die Onetz-Redaktion wissen seine Arbeit zu schätzen und möchten sie nicht missen. In seiner inzwischen 35-jährigen Tätigkeit hat der 48-Jährige mit seinen Fotos mehrere Preise gewonnen - und er hat schon "etliche heitere, aber auch kuriose und bedauernswerte Geschichten" erlebt. Merkwürdig mutet auch das an, was ihm Ende Mai auf einem Tennisplatz in der Region widerfuhr.

Ziegler fotografierte bei einem Heimspiel einer Tennis-Damenmannschaft. "Am Rande eines Einzels bat mich die Mutter einer Spielerin, ob ich ihr nicht Bilder von ihrer Tochter schicken könnte", erzählt er. Er habe ihr angeboten, von ihm sieben Bilder kaufen zu können. "Daraufhin hat sie mich in einem Telefonat gebeten, ich möge ihr auf einem Speicherstick sämtliche Bilder, welche ich von ihrer Tochter gemacht habe, zukommen lassen. Dies habe ich abgelehnt und meine Entscheidung auch entsprechend begründet. Daraufhin hat mir die Mutter unterstellt, ich hätte wohl etwas zu verbergen und sie wollte unnachgiebig sämtliche Bilder von ihrer Tochter haben."

Mutter mit Forderungen

Nach langem Hin und Her, so berichtet Ziegler weiter, habe er der Frau zu verstehen gegeben, dass er ihr nur die von ihm selbst ausgewählten sieben Aufnahmen anbieten werde. Die Mutter reagierte laut Ziegler mit dem Argument, "dass mein Verhalten gegen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter verstoße und ihre Tochter ein Anrecht habe, ihre Bilder zu sehen. Die Mutter kündigte mir schließlich an, dass sie mir den Speicherstick schicken werde und ich ihr die sieben Bilder darauf speichern solle. Was mich etwas schockiert hat, war die Forderung der Mutter, dass ich sämtliche restlichen Bilder unverzüglich löschen solle."

Hubert Ziegler wandte sich daraufhin an mich und wollte wissen: Wie solle er sich gegenüber der Frau verhalten, wie ist die rechtliche Lage? "Ich kann's kurz machen", schrieb ich ihm, "nicht die Tochter und schon gar nicht die Mutter haben ein Anrecht auf Ihre Bilder. Eine Akteurin bei einem sportlichen Ereignis zu fotografieren, verstößt in keiner Hinsicht gegen das Persönlichkeitsrecht. Und löschen müssen Sie gar nichts. Ich würde nach diesem Theater Konsequenzen ziehen und der Dame die Bilder nicht einmal verkaufen. Aber das ist natürlich meine Meinung, ich will Sie da nicht beeinflussen."

Grundsätzlich, so möchte ich hier ergänzen, muss unterschieden werden zwischen dem Schießen eines Fotos und dessen Veröffentlichung. "Denn das Recht am eigenen Bild schützt nur die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen einer Person, nicht aber vor dem Fotografieren selbst. Hier ist Raum für das Datenschutzrecht - doch nicht in jedem Fall", verdeutlicht die renommierte, auch im Bereich Medienrecht tätige Kölner Rechtsanwaltskanzlei Wilde, Beuger, Solmecke auf ihrer Internetseite, wo weiter erklärt wird: "Ebenfalls erlaubt ist es, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen anzufertigen. Unter den Begriffen sind grundsätzlich alle öffentlichen Menschenansammlungen zu verstehen, zu denen jeder Zugang hat und bei denen die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Teilnehmer müssen gerade von anderen wahrgenommen werden wollen. Hierzu gehören z. B. Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Karnevalsumzüge, Straßenfeste und Kongresse."

Einen Sportler in seiner Disziplin wird man also als Person des Zeitgeschehens betrachten können, er muss sich das Anfertigen und die Veröffentlichung von Fotos, die ihn bei der Ausübung seiner Sportart zeigen, gefallen lassen.

Es greift das Medienprivileg

Für Medienvertreter, die journalistisch tätig werden, gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) übrigens nicht, sie fallen unter das sogenannte Medienprivileg. Der Begriff beschreibt, erläutert die Initiative Tageszeitung (ITZ) in ihrem Online-Lexikon zum Presserecht, dass "Kernbereiche journalistisch-redaktioneller Tätigkeiten weitgehend von den Anforderungen des Datenschutzrechts ausgenommen werden". Ziel dieser Regelung sei es, einen kritischen und investigativen Journalismus zu ermöglichen, ohne dass dieser durch die strengen datenschutzrechtlichen Standards der DSGVO behindert werde. "Insbesondere soll eine Datenverarbeitung zu diesen Zwecken nicht den umfangreichen Betroffenenrechten ausgesetzt sein oder von einer Einwilligung des Betroffenen abhängig sein. Anderenfalls könnten Betroffene mit Mitteln des Datenschutzes eine kritische Berichterstattung regelmäßig stark behindern oder sogar gänzlich verhindern", so die ITZ-Juristen.

Oberpfalz28.01.2022
 
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