Der Anwalt der Betreiber sagte gegenüber Oberpfalz-Medien aber bereits, dass er davon ausgeht, dass die Klage abgewiesen wird. Geklagt hatte die TAK Geschäftsführungs GmbH, die die Spielhallen „Playing Vilseck“ und „Gambling Hall Vilseck“ betreibt. Sie wehrte sich gegen etwa 20 Nebenbestimmungen, die ihr bei den Erlaubnisbescheiden 2017 auferlegt wurden. Rechtsanwalt Roland Hoffmann, der die Betreiber vor Gericht vertrat, führte an, dass die Auflagen fast überall in Bayern gleich lauten – unabhängig wie die Situation vor Ort ist. Er wehrte sich dagegen, dass das Spielhallen-Gewerbe allgemein als gefährlich eingestuft wird.
Zu den angefochtenen Nebenbestimmungen gehört zum Beispiel, dass im Umfeld der Spielhallen kein Geldautomat stehen darf, damit sich Besucher nicht immer neues Geld abheben. „Aber was soll man machen, wenn eine Bank in der Nähe einer Spielhalle einen Automaten aufstellt?“, sagte Anwalt Hoffmann nach der Verhandlung im Gespräch mit Oberpfalz-Medien.
Unter anderem geht es auch um höhere Auflagen zum Jugendschutz, die die gesetzlichen Anforderungen übersteigen. Problematisch sei für die Spielhallen-Betreiber, dass sie bei Verstößen gegen die Auflagen die komplette Betriebserlaubnis verlieren können, betonte Hoffmann.
Die anwesenden Beklagtenvertreter vom Landratsamt Sulzbach-Rosenberg forderten, die Klage abzuweisen. Das Urteil der fünften Kammer um den Vorsitzenden Richter Josef Lohner wird schriftlich zugestellt.
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